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   BVerfG, 21.12.2021 - 2 BvR 1844/20   

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BVerfG, 21.12.2021 - 2 BvR 1844/20 (https://dejure.org/2021,55042)
BVerfG, Entscheidung vom 21.12.2021 - 2 BvR 1844/20 (https://dejure.org/2021,55042)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - 2 BvR 1844/20 (https://dejure.org/2021,55042)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zum Volksbegehren "#6 Jahre Mietenstopp"

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, §§ 556 ff BGB
    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des VerfGH München zur Unzulässigkeit des Volksbegehrens "#6 Jahre Mietenstopp" (16.07.2020, Vf. 32-IX-20) unbegründet - keine Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) oder des Rechts auf den gesetzlichen ...

  • Wolters Kluwer

    Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung bzgl. der Zulassung des Volksbegehrens "#6 Jahre Mietenstopp" in Bayern; Fallen der Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des VerfGH München zur Unzulässigkeit des Volksbegehrens "#6 Jahre Mietenstopp" (16.07.2020, Vf. 32-IX-20) unbegründet - keine Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) oder des Rechts auf den gesetzlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des VerfGH München zur Unzulässigkeit des Volksbegehrens "#6 Jahre Mietenstopp" (16.07.2020, Vf. 32-IX-20) unbegründet; keine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG ) oder des Rechts auf den gesetzlichen ...

  • rechtsportal.de

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des VerfGH München zur Unzulässigkeit des Volksbegehrens "#6 Jahre Mietenstopp" (16.07.2020, Vf. 32-IX-20) unbegründet; keine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG ) oder des Rechts auf den gesetzlichen ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des VerfGH München zur Unzulässigkeit des Volksbegehrens "#6 Jahre Mietenstopp" (16.07.2020, Vf. 32-IX-20) unbegründet - keine Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) oder des Rechts auf den gesetzlichen ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    #6 Jahre Mietenstopp

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: Kein Volksbegehren zum Mietenstopp in Bayern

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.08.2020)

    Verfassungsbeschwerde nach Urteil des BayVerfGH: "Sechs Jahre Mietenstopp" schaltet Karlsruhe ein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 1286
  • NZM 2022, 542
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (78)

  • VerfGH Bayern, 16.07.2020 - 32-IX-20

    Keine Zulassung eines Volksbegehrens zur Begrenzung der Miethöhe in 162 Gemeinden

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2021 - 2 BvR 1844/20
    Sie wenden sich gegen die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 16. Juli 2020 - Vf. 32-IX-20 -, mit der die Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens "#6 Jahre Mietenstopp" verneint wurden.

    Vorschriften über die Begrenzung von Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen und über die zulässige Miethöhe bei Neuvermietungen gehörten zur Materie "bürgerliches Recht" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG und seien damit Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung; der Bund habe von seiner Befugnis insoweit abschließend Gebrauch gemacht (Art. 72 Abs. 1 GG; vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - Vf. 32-IX-20 -, juris, Rn. 5 ff.).

    Daher sei allein entscheidend, ob sich aus dem Grundgesetz eine Kompetenzsperre durch eine ausschließliche oder konkurrierende Bundeszuständigkeit ergebe (vgl. zu den Einzelheiten BayVerfGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - Vf. 32-IX-20 -, juris, Rn. 20 ff.).

    Eine Sperrwirkung nach Art. 72 Abs. 1 GG bestehe nicht, da der Bund keine abschließende gesetzliche Regelung getroffen habe (vgl. zu den Einzelheiten BayVerfGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - Vf. 32-IX-20 -, juris, Rn. 23 ff.).

    Sollte der Verfassungsgerichtshof der Auffassung sein, dass der Freistaat Bayern keine Gesetzgebungskompetenz besitze, sei er verpflichtet, die Frage nach Art. 100 Abs. 3 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - Vf. 32-IX-20 -, juris, Rn. 35).

    Dies habe das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet (vgl. zu den Einzelheiten BayVerfGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - Vf. 32-IX-20 -, juris, Rn. 55 ff.).

    Für den abschließenden Regelungswillen des Bundes spreche auch, dass er sein Konzept wiederholt ergänzt und fortentwickelt habe (vgl. zu den Einzelheiten BayVerfGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - Vf. 32-IX-20 -, juris, Rn. 58 ff.).

    Weder der Konzeption noch der Entstehungsgeschichte der Vorschriften ließen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber den Ländern weitere Bereiche zur Normierung habe überlassen und ihnen insbesondere die Möglichkeit zu Abweichungen von den im Hinblick auf die Miethöhe im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen ausdifferenzierten Bestimmungen habe eröffnen wollen (vgl. zu den Einzelheiten BayVerfGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - Vf. 32-IX-20 -, juris, Rn. 64 ff.).

    Die Mietpreisregelungen im Gesetzentwurf seien jedoch nicht Teil eines öffentlich-rechtlichen Gesamtkonzepts; vielmehr seien die Mietpreisregelungen des Entwurfs im Ergebnis nichts anderes als eine Verschärfung der geltenden (bundesgesetzlichen) Bestimmungen zur Mietpreisbremse und zur Kappungsgrenze (vgl. zu den Einzelheiten BayVerfGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - Vf. 32-IX-20 -, juris, Rn. 69 ff.).

    Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 GG) bestehe kein Anlass (vgl. zu den Einzelheiten BayVerfGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - Vf. 32-IX-20 -, juris, Rn. 78 ff.).

    Es seien beachtliche Argumente vorgebracht worden, wonach der Gesetzentwurf mit Bundesrecht vereinbar sein könnte (vgl. zu den Einzelheiten BayVerfGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - Vf. 32-IX-20 -, juris, Rn. 87 ff.).

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 389/94

    Müllkonzept

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2021 - 2 BvR 1844/20
    Daher muss der Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder vom Bundesverfassungsgericht möglichst unangetastet bleiben; auch darf die Landesverfassungsgerichtsbarkeit nicht in größere Abhängigkeit von der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit gebracht werden, als es nach dem Grundgesetz unvermeidbar ist (vgl. BVerfGE 36, 342 ; 41, 88 ; 60, 175 ; 96, 231 ; 107, 1 ).

    Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte sind daher Akte "öffentlicher Gewalt", die im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (vgl. BVerfGE 6, 445 ; 13, 132 ; 42, 312 ; 85, 148 ; 96, 231 ; BVerfGK 8, 169 ; 17, 131 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 1990 - 1 BvR 1438/89 -, juris, Rn. 1).

    Insofern handelt es sich um Streitigkeiten, bei denen es um die Ausübung des Gesetzgebungsrechts im betreffenden Land geht (vgl. BVerfGE 96, 231 ).

    Dies hat das jeweilige Landesverfassungsgericht zu beachten (vgl. BVerfGE 13, 132 ; 60, 175 ; 69, 112 ; 96, 231 ).

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2021 - 2 BvR 1844/20
    Ungeachtet des Beschlusses des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. - zur Nichtigkeit der Regelungen des "Berliner Mietendeckels" blieben die Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung weiterhin in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt.

    Im Übrigen steht jedenfalls seit dem Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. - fest, dass die in Rede stehende Norm des Landesrechts in jeder denkbaren Auslegung mit den Kompetenznormen des Grundgesetzes unvereinbar und eine grundgesetzkonforme Auslegung nicht möglich ist. Regelungen zur Miethöhe für frei finanzierten Wohnraum, der auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden kann (sog. ungebundener Wohnraum), fallen als Teil des sozialen Mietrechts in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, wobei der Bundesgesetzgeber mit dem Erlass der §§ 556 bis 561 BGB von dieser Kompetenz abschließend Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE, a.a.O.).

    Eine kompetenzielle Einordnung des Miethöhenrechts für (ungebundenen) Wohnraum ist vielmehr erstmals mit dem Beschluss des Zweiten Senats vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. - erfolgt.

  • BVerfG, 14.09.2023 - 2 BvR 107/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Thüringer AfD-Landtagsfraktion gegen Urteil

    Dies gilt grundsätzlich auch für die Verletzung einer Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 130, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1947/15 -, Rn. 36; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2021 - 2 BvR 1844/20 -, Rn. 54) und Art. 100 Abs. 3 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 1990 - 1 BvR 1438/89 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Oktober 1997 - 1 BvR 1604/97, 1 BvR 1615/97, 1 BvR 1659/97 -, juris, Rn. 31 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Dezember 2021 - 2 BvR 1844/20 -, Rn. 54).
  • OVG Bremen, 12.12.2023 - 1 LA 191/23

    Datenschutz-Grundverordnung ; Festsetzungsbescheid; Rundfunkgebühren; Wirksamer

    Soweit der Kläger eine fehlerhafte Abgabe der Sache im Verfahren 2 K 1715/21 rügt, könnte ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von vorneherein nur vorliegen, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm willkürlich oder offensichtlich unhaltbar gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.12.2021 - 2 BvR 1844/20, juris Rn. 54 m.w.N.; Morgenthaler, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz , 56. Ed. 15.08.2023, Art. 101 Rn. 25).
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